Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand August 2020)
 
1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit Unternehmen und natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, in denen wir Waren oder Dienstleistungen liefern, gelten
ausschließlich nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie interne Richtlinien etc. des Auftraggebers/Bestellers (nachfolgend „Besteller“ genannt) erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen und/oder in deren Kenntnisvorbehaltlos liefern. Gleiches gilt für jegliche Verweise auf das Internet durch den Besteller. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen für den Besteller (nachfolgend „Lieferung“ genannt).

1.2 Abweichende individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.3 Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

1.4 Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, wobei darunter auch die Mitteilung per Telefax oder Datenfernübertragung fällt, oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt
werden.

1.5 Jegliche Annahme durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt, dass einer Lieferung keine rechtlichen Hemmnisse (z.B. Exportkontrollvorschriften) entgegenstehen.


2. Preise, Zahlungsbedingungen


2.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020, ICC) zuzüglich Verpackung und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder gegen etwaige Gegenansprüche aufzurechnen, es sei denn, diese sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

2.3 Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Besteller, unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Vom Tage der Fälligkeit an sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist oder wird, so sind wir berechtigt, alle offenen
Forderungen fällig zu stellen und den Besteller aufzufordern, Zug-um-Zug gegen Lieferung die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten. Leistet der Besteller einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem der von uns genannten Konten endgültig verfügbar ist.

2.7 Sollten sich während der Lieferzeit Änderungen massgeblicher Kostenfaktoren ergeben, behalten wir uns eine Preisanpassung vor.


3. Sonderanfertigungen, Werkzeuge


3.1 Bei zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht gefertigten Waren
sind fertigungsbedingte Über- und Unterlieferungen bis zu max. 10 % der bestellten Menge ohne Benachrichtigung des Bestellers zulässig. Bei Sonderanfertigungen sowie bei der Bestellung neuer
Typen behalten wir uns vor, Entwicklungskosten sowie Kosten für Matrizen, Werkzeuge, Gravuren, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen dem Besteller ganz oder anteilig zu berechnen, ohne dass hierdurch Ansprüche für den Besteller entstehen. Die Kosten für die Neubeschaffung oder -anfertigung von Fertigungseinrichtungen, insbesondere wegen Verschleißes, gehen zu Lasten des Bestellers.

3.2 Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und/oder den Aufwendungen für die Beschaffung/Herstellung verbleiben Werkzeuge, die unser Knowhow enthalten, unwiderruflich in
unserem Besitz. Ggf. ist mit dem Besteller eine Vereinbarung über das weitere Vorgehen (Erwerb, Verschrottung etc.) zu treffen.


4. Eigentumsvorbehalt


4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller unser Eigentum.

4.2 Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren (Vorbehaltsware) verpflichtet. Für den Fall, dass Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

4.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4.4 Zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist der Besteller widerruflich ermächtigt. Diese Ermächtigung erstreckt sich nur auf Veräußerungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus
Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehende
Forderungen tritt er hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab; im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Wir nehmen die Abtretung an. Die Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.

4.5 Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr jederzeit widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er seinen Schuldnern die
Abtretung anzuzeigen. Auch wir dürfen jederzeit diese Anzeige vornehmen und behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät.

4.6 Hat der Besteller die Zahlungen eingestellt, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung
der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der noch nicht verarbeiteten Vorbehaltsware zu verlangen.

4.7 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach 4.2 oder 4.4, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zur Geltendmachung dieses Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag jedoch nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.

5. Lieferung und Verzug

5.1 Unsere Lieferungen erfolgen „ab Lieferwerk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010, ICC) auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Durch den Besteller verursachte Liefer- oder Zustellungsverzögerungen
berechtigen uns zum Ersatz anfallender Lagerkosten.

5.2 Wir sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer Lieferverpflichtung berechtigt bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung oder sonstigen Betriebsstörungen jedweder Art oder bei nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und
Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware.

5.3 Dauert die Lieferbehinderung in solchen Fällen länger als 6 Monate an, ohne dass wir von dem Recht zur Aufhebung unserer Lieferverpflichtung Gebrauch gemacht haben, so ist der Besteller
nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit und unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, die Abnahme der betroffenen bestellten Ware zu verweigern, es sei denn, wir haben
eine angemessene Ersatzlösung angeboten.

5.4 Lieferfristen und Liefertermine sind nicht verbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferfrist oder eines festen Liefertermins setzt uns der Besteller, für den Fall unseres Verzuges, eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 Wochen. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag für die in Verzug befindliche Ware zurücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 9.

5.5 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar. Bei vereinbarter Lieferung auf Abruf sind wir berechtigt, Lieferungen zu versenden und zu berechnen, falls Lieferungen nicht binnen zwei Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung vom Besteller abgerufen und zum Versand gebracht werden.

6. Versand und Verpackung


6.1 Versandvorschriften sind stets mit der Bestellung anzugeben. Die Versandart und der Versandweg bleiben jedoch stets - ohne Gewähr für schnellste Beförderung - uns überlassen. Mehrkosten für Eil- und Expressgutversendung, die auf Wunsch des Bestellers vorgenommen wird, gehen zu dessen Lasten. Die Lieferung erfolgt mit Verpackung. Leihweise zur Verfügung gestellte Verpackungen sind vom Besteller unverzüglich nach ihrer Entleerung frachtfrei an uns zurückzusenden.

6.2 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


7. Maße, Gewichte und Liefermengen


Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.

8. Beschaffenheit der Ware, Garantien
 

8.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben bezüglich der Ware dar.
 
8.2 Garantien bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder vergleichbare Normen dient nur der
Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
 

 

 
9. Wareneingangsprüfung, Sachmängel
 

9.1 Sachmängel sind nicht (i) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang in Folge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Nichtbeachtung von
Behandlungsvorschriften entstehen; oder (ii) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
 
9.2 Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware vom Besteller oder von dritter Seite verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
 
9.3 Der Besteller hat die Ware bei ihrem Eingang unverzüglich hinsichtlich Identität, Menge, Transportschäden und sichtbare Mängel zu untersuchen. Hierbei festgestellte Abweichungen von der
bestehenden Vereinbarung hat der Besteller unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Ansprüche bei eingetretenen Transportschäden werden nur anerkannt, wenn vom Empfänger eine Bescheinigung des Transportunternehmens über den festgestellten Schaden beigebracht wird. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Dem Besteller obliegt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
 
9.4 Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, stellen keine Sachmängel im Sinne dieser Bedingungen dar.
 
9.5 Der Besteller ist verpflichtet, uns binnen angemessener Frist eine Gelegenheit zur Überprüfung des gerügten Mangels einzuräumen, anderenfalls erlöschen seine Gewährleistungsansprüche.
 
9.6 Bei nachgewiesenen Mängeln beseitigen wir nach unserer Wahl die Mängel kostenlos oder liefern gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz. Die Kostenfreiheit gilt insoweit nicht, als sich die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Entspricht die
Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, so bleibt die Nacherfüllung für den Besteller kostenfrei.
 
9.7 Weitergehende als die unter 9.6 genannten Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Beseitigung der Mängel schlägt fehl oder die Beseitigung bzw. Ersatzlieferung wird von uns unberechtigt verweigert oder eine uns vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verstreicht ergebnislos. In diesen Fällen kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
 
9.8 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz,
verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Unsere Pflicht zur
Leistung von Schadenersatz richtet sich im Übrigen nach folgender
Ziffer 10.
 
9.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns nach § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehen.

 

 
 
 
9.10 12 Monate nach Ablieferung können keine Ansprüche aus Gewährleistung mehr erhoben werden, es sei denn, es liegt die Lieferung einer Sache vor, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist nach § 479 Abs. 2 BGB
bleibt unberührt.

10. Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung


10.1 Außer in Fällen, in denen Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind, oder solche nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen, haften wir nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

10.2 Der Schadenersatz ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens, oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.3 Vertragliche Schadenersatzansprüche verjähren nach einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder
Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Gelangensbestätigung


11.1 Gem. § 17a UStDV müssen wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat durch eine Bestätigung des Bestellers nachweisen, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Diese sog. "Gelangensbestätigung" hat der Besteller - auf unsere Aufforderung hin - abzugeben und wird von uns per E-Mail mit entsprechend
angehängtem Vordruck angefordert. Der Besteller hat diesen Vordruck in den folgenden Punkten wahrheitsgemäß auszufüllen: - Datum des Erhalts der Ware (Monat/Jahr) - Ort im EU-Ausland, an dem die Ware erhalten wurde - Datum der Ausstellung der "Gelangensbestätigung " - Unterschrift

11.2 Die entsprechend ausgefüllte "Gelangensbestätigung" ist vom Besteller einzuscannen und per E-Mail wieder an uns zurückzusenden.

11.3 Möchte der Besteller einen eigenen Vordruck für die "Gelangensbestätigung" verwenden, so wird dieser anstelle unseres Vordrucks von uns nur akzeptiert, wenn er den Formvorschriften des
§ 17 a UStDV in der jeweils gültigen Fassung genügt.

11.4 Für den Fall, dass uns eine den genannten Anforderungen entsprechende schriftliche "Gelangensbestätigung" des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der
Aufforderung zugeht, behalten wir uns eine entsprechende Nachfakturierung der Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag vor.


12. Vertraulichkeit, Schutzrechte


12.1 Der Besteller wird alle im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen technischer wie geschäftlicher Art unabhängig vom Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses streng vertraulich
behandeln, und zwar auch für die Zeit nach Abschluss oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Dieses gilt nur dann nicht, wenn der Besteller nachweist, dass er Betriebsgeheimnisse und
vertrauliche Informationen berechtigterweise verwenden darf.

12.2 Auf unsere Anforderung sind sämtliche von uns stammenden Informationen (auch Kopien, Aufzeichnungen, etc.) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns
zurückzugeben oder zu vernichten.




12.3 Von uns übergebene Zeichnungen, Spezifikationen, betrieblichen Unterlagen, Muster und Modelle, Matrizen, Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel sowie andere Unterlagen
verbleiben in unserem Eigentum und dürfen - soweit nicht für die Geschäftsbeziehung notwendig - ohne unsere schriftliche Genehmigung weder ganz noch teilweise weitergegeben oder vervielfältigt, ihr Inhalt - auch nicht teilweise - verwertet, elektronisch verarbeitet oder Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder sonst wie wirtschaftlich verwertet werden. Jegliche Be- oder Verarbeitung der genannten Gegenstände erfolgt für uns. An den genannten Gegenständen behalten wir uns sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.

13. Verletzung von Rechten Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Bestellers, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt,
so stellt uns der Besteller von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.

14. Ethisches Verhalten


14.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für Zahlungen des Bestellers ist Witten. 
 
15.2 Der Besteller kann mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, soweit diese von uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungs- oder sonstige Gegenrechte. 
 
15.3 Wir sind berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller abzutreten und die zugehörigen Daten mit der Maßgabe an den Abtretungsempfänger weiterzugeben, dass dieser 
sich verpflichtet, dieselbe Vertraulichkeit zu wahren wie wir. 
 
15.4 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 
 
15.5 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

 15.6 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich Vertragsverhältnissen, denen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, ist Witten, nach unserer Wahl auch das für den 
 Sitz oder die Niederlassung des Bestellers zuständige Gericht bzw. das Gericht des Erfüllungsortes.